Schulden ? Kein
Ausweg erkennbar? - Was tun ?
Die Zahl der Haushalte
in Deutschland, die Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist in der letzten
Zeit enorm angestiegen. Ob diese Situation nun selbst verursacht wurde
oder auf unglückliche Umstände, wie Arbeitsplatzverlust zurück
zuführen ist, spielt hierbei keine wesentliche Rolle.
Gefördert wird diese Situation noch durch die allgemeine wirtschaftliche
Lage und den Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialrechts und
der Arbeitsmarktförderung.
Diese Entwicklungen
steigern die Unsicherheit der Betroffenen nur noch mehr, was in den meisten
Fällen dazu führt, dass lieber nichts unternommen wird und zulange
abgewartet wird, bis die Gläubiger zu härteren Mitteln greifen.
Dann droht zumeist der Besuch des Gerichtsvollziehers, die Kontopfändung
und die eidesstattliche Versicherung. Ist es soweit erst einmal gekommen,
ist der " gute Ruf" zerstört, da Eintragungen ins Schuldnerregister
und Schufa die Folge sind.
Was kann man also
tun, wenn der Überblick über die finanzielle Situation verloren
gegangen ist und die Zwangsvollstreckung angedroht oder bereits durchgeführt
wird?
Auf die desolate finanzielle Situation privater Haushalte hat der Gesetzgeber
bereits 1999 reagiert. Er hat die Insolvenzordnung dahingehend geändert,
dass auch Privatpersonen das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen
durchführen können, um dadurch von der Schuldenlast befreit
zu werden.
Wie sieht nun so eine
" Private Insolvenz " aus? Zunächst einmal sieht das Gesetz
vor, dass vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch
des Schuldners mit seinen Gläubigern durchgeführt wurde. Dieser
darf höchstens 6 Monate zurückliegen.
Um dies belegen zu können, benötigt der Schuldner eine Bescheinigung
die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Eine solche Bescheinigung
wird von den in der Insolvenzordnung genannten Stellen ausgegeben.
Erst nach erfolglosem außergerichtlichem Einigungsversuch kann ein
Antrag beim zuständi-gen Amtsgericht gestellt werden. Jedoch werden
für dieses gerichtliche Verfahren Gebühren fällig, die
der Schuldner auf jeden Fall zu zahlen hat. Diese Gebühren werden
jedoch auf Antrag gestundet, dass heißt, sie werden nicht sofort
bei Antragstellung fällig.
Im nächsten Schritt schreibt das Gericht alle Gläubiger, die
auch am außergerichtlichen Eini-gungsversuch beteiligt waren an
und versucht erneut eine Einigung mit ihnen zu erwirken.
Erst wenn dieser zweite Versuch gescheitert ist, wird das Insolvenzverfahren
eröffnet. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, gegenüber
dem der Schuldner Rechenschaft über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse
abgeben muss. An ihn sind auch die pfändbaren Teile des Einkommens
des Schuldners abzuführen, die der Treuhänder auf die Gläubiger
dann verteilt.
Diese Phase wird Wohlverhaltensphase genannt und dauert bis zu 7 Jahre.
Während dieser Zeit hat der Schuldner jede Veränderung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse dem Treuhänder mitzuteilen.
Soweit keine Komplikationen auftreten und das Gericht davon überzeugt
ist, dass der Schuldner sich bemüht hat, die Forderungen seiner Gläubiger
zu befriedigen, wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen.
Mit Abschluss des Verfahrens ist der Schuldner am Ziel, da die Gläubiger
mit ihren noch vorhandenen Forderungen ein für allemal ausfallen
und zur Herausgabe der Titel verpflichtet sind. Dies hat auch zur Folge,
dass der Schuldner aus sämtlichen Registern gelöscht wird. Einem
Neuanfang steht dann nichts mehr im Wege.
Hat sich der Schuldner
erst einmal dazu durchgerungen Etwas gegen seinen Schuldenberg zu unternehmen,
so stehen ihm einige öffentlich und private Einrichtungen zur Seite.
Diese sind dann bei der Schuldenregulierung behilflich.
Dabei handelt es sich um staatliche Schuldnerberatungsstellen, sowie um
Einrichtungen von Wohlfahrtsverbänden, wie Arbeitwohlfahrt, Caritas
usw.. Eine qualifizierte Schulderberatung wird jedoch auch durch Rechtsanwälte,
Notare und Steuerberater gewährleistet.
Die für die Schuldnerberatung entstehenden Kosten werden in den meisten
Fällen bei Rechts-anwälten, Notaren und Steuerberatern über
das Beratungshilfegesetz abgedeckt, so dass dem Ratsuchenden lediglich
Kosten in Höhe des Eigenanteils von 10 EUR entstehen. Der Rechts-anwalt,
Notar oder Steuerberater ist dazu verpflichtet, über die Kosten aufzuklären,
wenn dies von dem Ratsuchenden verlangt wird.
Der Gesetzgeber hat
für die Privatperson also eine durchaus ernst zunehmende Möglichkeit
geschaffen, sich aus dem Schuldensumpf zu befreien und einen Neuanfang
starten zu können.
Für weitere Fragen und Terminsvereinbarungen
RA Taebel 0431/ 979
940 50
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