Mario Taebel,
Rechtsanwalt, Kiel,
Strafrecht, Schuldnerberatungen, Forderungsabwehr, Zivilrecht

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Schulden ? Kein Ausweg erkennbar? - Was tun ?

Die Zahl der Haushalte in Deutschland, die Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist in der letzten Zeit enorm angestiegen. Ob diese Situation nun selbst verursacht wurde oder auf unglückliche Umstände, wie Arbeitsplatzverlust zurück zuführen ist, spielt hierbei keine wesentliche Rolle.
Gefördert wird diese Situation noch durch die allgemeine wirtschaftliche Lage und den Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialrechts und der Arbeitsmarktförderung.

Diese Entwicklungen steigern die Unsicherheit der Betroffenen nur noch mehr, was in den meisten Fällen dazu führt, dass lieber nichts unternommen wird und zulange abgewartet wird, bis die Gläubiger zu härteren Mitteln greifen. Dann droht zumeist der Besuch des Gerichtsvollziehers, die Kontopfändung und die eidesstattliche Versicherung. Ist es soweit erst einmal gekommen, ist der " gute Ruf" zerstört, da Eintragungen ins Schuldnerregister und Schufa die Folge sind.

Was kann man also tun, wenn der Überblick über die finanzielle Situation verloren gegangen ist und die Zwangsvollstreckung angedroht oder bereits durchgeführt wird?


Auf die desolate finanzielle Situation privater Haushalte hat der Gesetzgeber bereits 1999 reagiert. Er hat die Insolvenzordnung dahingehend geändert, dass auch Privatpersonen das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durchführen können, um dadurch von der Schuldenlast befreit zu werden.

Wie sieht nun so eine " Private Insolvenz " aus? Zunächst einmal sieht das Gesetz vor, dass vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern durchgeführt wurde. Dieser darf höchstens 6 Monate zurückliegen.
Um dies belegen zu können, benötigt der Schuldner eine Bescheinigung die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Eine solche Bescheinigung wird von den in der Insolvenzordnung genannten Stellen ausgegeben.
Erst nach erfolglosem außergerichtlichem Einigungsversuch kann ein Antrag beim zuständi-gen Amtsgericht gestellt werden. Jedoch werden für dieses gerichtliche Verfahren Gebühren fällig, die der Schuldner auf jeden Fall zu zahlen hat. Diese Gebühren werden jedoch auf Antrag gestundet, dass heißt, sie werden nicht sofort bei Antragstellung fällig.


Im nächsten Schritt schreibt das Gericht alle Gläubiger, die auch am außergerichtlichen Eini-gungsversuch beteiligt waren an und versucht erneut eine Einigung mit ihnen zu erwirken.
Erst wenn dieser zweite Versuch gescheitert ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, gegenüber dem der Schuldner Rechenschaft über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse abgeben muss. An ihn sind auch die pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners abzuführen, die der Treuhänder auf die Gläubiger dann verteilt.


Diese Phase wird Wohlverhaltensphase genannt und dauert bis zu 7 Jahre. Während dieser Zeit hat der Schuldner jede Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Treuhänder mitzuteilen.


Soweit keine Komplikationen auftreten und das Gericht davon überzeugt ist, dass der Schuldner sich bemüht hat, die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen.


Mit Abschluss des Verfahrens ist der Schuldner am Ziel, da die Gläubiger mit ihren noch vorhandenen Forderungen ein für allemal ausfallen und zur Herausgabe der Titel verpflichtet sind. Dies hat auch zur Folge, dass der Schuldner aus sämtlichen Registern gelöscht wird. Einem Neuanfang steht dann nichts mehr im Wege.

Hat sich der Schuldner erst einmal dazu durchgerungen Etwas gegen seinen Schuldenberg zu unternehmen, so stehen ihm einige öffentlich und private Einrichtungen zur Seite. Diese sind dann bei der Schuldenregulierung behilflich.
Dabei handelt es sich um staatliche Schuldnerberatungsstellen, sowie um Einrichtungen von Wohlfahrtsverbänden, wie Arbeitwohlfahrt, Caritas usw.. Eine qualifizierte Schulderberatung wird jedoch auch durch Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater gewährleistet.


Die für die Schuldnerberatung entstehenden Kosten werden in den meisten Fällen bei Rechts-anwälten, Notaren und Steuerberatern über das Beratungshilfegesetz abgedeckt, so dass dem Ratsuchenden lediglich Kosten in Höhe des Eigenanteils von 10 EUR entstehen. Der Rechts-anwalt, Notar oder Steuerberater ist dazu verpflichtet, über die Kosten aufzuklären, wenn dies von dem Ratsuchenden verlangt wird.

Der Gesetzgeber hat für die Privatperson also eine durchaus ernst zunehmende Möglichkeit geschaffen, sich aus dem Schuldensumpf zu befreien und einen Neuanfang starten zu können.


Für weitere Fragen und Terminsvereinbarungen

RA Taebel 0431/ 979 940 50


 



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Zuletzt bearbeitet am 27.11.2019 (PM).
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